Wenn Eltern kochen, soll der Staat mitverdienen
Wenn Eltern kochen, soll der Staat mitverdienen
Bundesfinanzhof urteilt: Umsatzsteuer für Schulessen fällig
Fördervereine von Eltern, die ihren Kindern an der Schule ein Mittagessen kochen und dafür ein Entgelt verlangen, müssen Umsatzsteuer bezahlen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.
Von Stefan Geiger
In Selbsthilfe haben in den vergangenen Jahren an vielen Schulen Eltern private Fördervereine gegründet, um ihre Kinder kostengünstig mit Essen und Getränken versorgen zu können. Gerade an Ganztagesschulen sind solche private Initiativen oft eine Voraussetzung für einen geordneten Schulbetrieb. Soweit solche Mittagstische und Cafeterien einen Überschuss erwirtschaften, wird er in den meisten Fällen der Schule für Verbesserungen der Ausstattung und des Unterrichts zur Verfügung gestellt.
In einem gestern veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken auch dann steuerpflichtig ist, wenn sie durch private Elternvereine erfolgt. Es geht dabei um die Umsatzsteuer, die unabhängig von einem Gewinn fällig wird. Diese Grundsatzentscheidung dürfte einschneidende Folgen für den Alltag sehr vieler Schüler und Eltern haben.
Der jetzt entschiedene Rechtsstreit geht auf die Jahre 1995 bis 1999 zurück, als derartige Initiativen noch seltener waren. Damals hatte ein eingetragener Förderverein von Eltern eines niedersächsischen Gymnasiums Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt bekommen. Die Eltern hatten eine Cafeteria eingerichtet und Schüler wie Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt. Der Verein klagte gegen das Finanzamt und hatte damit beim Niedersächsischen Finanzgericht 2007 zunächst auch Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und entgegengesetzt entschieden. Die Eltern haben vergeblich argumentiert, ohne ihre Cafeteria sei der Betrieb des Gymnasiums als Ganztagsschule unmöglich. Sie seien mit ihrer Schulspeisung auch nicht in Wettbewerb mit Gaststätten oder Catering-Firmen getreten. Die Eltern hätten auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Sämtliche Gewinne aus dem Mittagstisch seien in Form von Einrichtungsgegenständen für die Cafeteria und Ausstattungen der Schule zugutegekommen. Der Verein erinnerte daran, dass nach einer EU-Richtlinie Dienstleistungen, die mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in enger Verbindung stehen, von der Mehrwertsteuer befreit werden. So sind in Deutschland die Mahlzeiten, die die Studentenwerke in ihren Mensen anbieten, von der Umsatzsteuer befreit.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen mit einer sehr formalen Begründung. Steuerfrei sei die Beherbergung und Beköstigung von Schülern nach deutschem Recht nur, wenn diese Leistungen direkt von der Schule und ihren Lehrern erbracht würden. Die Befreiung gelte also nur, "wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen". Das sei bei einem Förderverein nicht der Fall; die Eltern erbrächten keine Erziehungsleistung. Sie hätten den Verkauf der Speisen auch nicht "im Namen des Schulträgers durchgeführt".
Der Förderverein könne sich auch nicht auf die EU-Richtlinie berufen, denn er sei, anders als das Studentenwerk, keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es mangele ihm deshalb an einem "durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten Zusammenwirken mit der Schule". Eine Steuerbefreiung hätte außerdem nur gewährt werden können, wenn die Verköstigung für die Ausbildung "unerlässlich" wäre. Dies sehen die Richter offenbar nicht so. Von der Möglichkeit einer weiter gehenden Steuerbefreiung - die die EU den Mitgliedstaaten zubillige - habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. (Aktenzeichen: V R 47/07)
18.06.2009 - aktualisiert: 18.06.2009 05:42 Uhr
Artikel aus der Stuttgarter Zeitung vom 18.06.2009


