Anmeldung einer Änderung beim Registergericht

Dem registerführenden Gericht werden i.d.R. Änderungen des vertretungsberechtigten Vorstandes (Ausscheiden und Neuwahl), Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sowie Vereinsauflösungen gemeldet. Je nach Bundesland können die Unterschriften für die Anmeldung einer Änderung durch ein Ortsgericht oder einen Notar beglaubigt werden. Einige Amtsgerichte, haben eigene Formulare mit Erläuterungen zur „Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister“ auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Tipp: Fügen Sie dem Antrag als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie des gültigen Freistellungsbescheides bei, denn die Eintragung ist für gemeinnützige Vereine oft günstiger oder sogar kostenfrei.

• Vorstandswechsel

Bei einem Vorstandswechsel muss die Anmeldung der Änderung durch den neu bestellten Vorstand entsprechend der Vertretungsberechtigung (allein vertretungsberechtigt bzw. gemeinsam vertretungsberechtigt) erfolgen. Fügen Sie der Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung bei, aus dem die Wahl des Vorstands hervorgeht und in dem die Annahme des Wahlamtes dokumentiert ist. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, muss das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Hinweis: Der neu gewählte Vorstand ist mit Annahme der Wahl im Amt, auch wenn er noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist!

• Satzungsänderung

Bei einer Satzungsänderung muss diese durch den vertretungsberechtigten Vorstand in außenvertretungsberechtigter Form beim Registergericht angemeldet werden. Fügen Sie der Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung bei, aus dem die Satzungsänderung hervorgeht und in dem der Beschluss über die Satzungsänderung dokumentiert wurde. Üblicherweise empfiehlt sich für Satzungsänderungen eine Gegenüberstellung von alter Satzungspassage zu geänderter Satzungspassage. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, muss das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, dem Anmeldeschreiben auch das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung beizufügen, da die registerführenden Gerichte anhand des Einladungsschreibens bereits auf formale Fehler prüfen.

Hinweis: Anders als bei der Wahl eines neuen Vorstandes, wird die Satzungsänderung erst rechtswirksam, nachdem sie im Vereinsregister eingetragen wurde!

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtsverbindliche Information.