Der Feststellungsbescheid

Nach der Gründung oder nach einer Änderung des Zwecks reicht der Verein beim zuständigen Finanzamt eine Kopie der Satzung sowie des Gründungsprotokolls bzw. des Protokolls der Mitgliederversammlung mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein bzw. der Bitte um Prüfung der Gemeinnützigkeit ein. Sind alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit laut Satzung erfüllt, erhält der Verein eine vorläufige Bescheinigung, den sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Und nach einer Gründung zusätzlich seine Steuernummer.

Es empfiehlt sich, den Entwurf der Gründungssatzung bzw. die Satzungsänderung/en oder Satzungsneufassung rechtzeitig vor der Gründungs- oder Mitgliederversammlung durch das zuständige Finanzamt prüfen zu lassen, um zu klären, ob aus steuerlichen Gesichtspunkten Hindernisse für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen.

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