JAHRESSTEUERGESETZ 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat die Bundesregierung viele Erleichterungen auf den Weg gebracht – nicht wenige davon als Reaktion auf die Corona Pandemie. Mehr als 100 Einzelregelungen ändern viele Gesetze des Steuerrechts.

Wir möchten Ihnen die Änderungen vorstellen, die für viele Kita- und Schulfördervereine besonders relevant sein dürften.

Änderungen im Einkommenssteuerrecht:

  • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis

Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird nach §50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV von 200€ auf 300€ angehoben.

  • Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Frist für die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 11a EstG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1500€ wird bis zum Juni 2021 verlängert. Bitte beachten Sie, dass sich lediglich die Frist verlängert hat.

  • Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

Das Corona-Steuerhilfegesetz führte den §3 Nr. 28a EstG ein. Die Befristung der begrenzten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert.

  • Anhebung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in §8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44€ auf 50€ angehoben. Diese Regelung tritt allerdings erst zum 01.01.2022 in Kraft.

  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der Übungsleiterfreibetrag nach §3 Nr. 26 Satz 1 EStG wird von 2400€ auf 3000€ erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag nach §3 Nr.26a Satz 1 EstG wird von 720€ auf 840€ erhöht.

Änderungen in der Abgabenordnung:

  • Steuerlich unschädliche Betätigung bei Mittelweitergabe

Nach §58 Nr. 1 AO ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die  Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Die berechtigten Mittelempfänger sind der AO zu entnehmen.

  • Zeitnahe Mittelverwendung für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften

Die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nach §55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO wird für kleinere Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45000€) abgeschafft.