Rund um das Vereinsregister

Immer wieder erreichen uns Fragen zum Vereinsregister: Was wird eingetragen? Was ist ein aktueller bzw. chronologischer Auszug? Was ist bei einer Änderung zu tun? Hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten. 

Das Vereinsregister

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register. Es wird von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt. Jeder kann das Vereinsregister ohne Begründung einsehen und einen Vereinsregisterauszug anfordern. Ist ein Verein im Vereinsregister eingetragen, wird dies i.d.R. durch den Namenszusatz e.V. für „eingetragener Verein“ kenntlich gemacht.

Der Vereinsregisterauszug

Man unterscheidet den aktuellen Vereinsregisterauszug, der den aktuellen Eintragungszustand zum Zeitpunkt des Abrufs wiedergibt, und den chronologischen Vereinsregisterauszug, der auch die Veränderungen der Vergangenheit wiedergibt. Der aktuelle und der chronologische Vereinsregisterauszug können direkt beim Amtsgericht eingesehen bzw. angefordert werden.

Tipp: Auf der Homepage des gemeinsamen Registerportals der Länder können Vereinsregisterauszüge online kostenfrei abgerufen werden:
>> www.handelsregister.de

Das steht im aktuellen Vereinsregisterauszug:

  • Name und Sitz des Vereins,
  • Informationen zur allgemeinen Vertretungsberechtigung,
  • Name, Wohnort und Geburtstag aller vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands,
  • Datum der Feststellung der Satzung sowie gegebenenfalls das Datum der Satzungsänderung,
  • Anzahl der bisherigen Eintragungen und der Tag der letzten Eintragung.

Im chronologischen Vereinsregisterauszug sind zusätzlich auch die Änderungen der Vergangenheit in chronologischer Abfolge aufgelistet.

Anmeldung einer Änderung beim Registergericht

Dem  registerführenden Gericht werden i.d.R. Änderungen des vertretungsberechtigten Vorstandes (Ausscheiden und Neuwahl), Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sowie Vereinsauflösungen gemeldet. Je nach Bundesland können die Unterschriften für die Anmeldung einer Änderung durch ein Ortsgericht oder einen Notar beglaubigt werden. Einige Amtsgerichte, wie beispielsweise das Amtsgericht Darmstadt, haben eigene Formulare mit Erläuterungen zur „Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister“ auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Tipp: Fügen Sie dem Antrag als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie des gültigen Freistellungsbescheides bei, denn die Eintragung ist für gemeinnützige Vereine oft günstiger oder sogar kostenfrei.

• Vorstandswechsel

Bei einem Vorstandswechsel muss die Anmeldung der Änderung durch den neu bestellten Vorstand entsprechend der Vertretungsberechtigung (allein vertretungsberechtigt bzw. gemeinsam vertretungsberechtigt) erfolgen. Fügen Sie der Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung bei, aus dem die Wahl des Vorstands hervorgeht und in dem die Annahme des Wahlamtes dokumentiert ist. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, muss das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Hinweis: Der neu gewählte Vorstand ist mit Annahme der Wahl im Amt, auch wenn er noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist!

• Satzungsänderung

Bei einer Satzungsänderung muss diese durch den vertretungsberechtigten Vorstand in außenvertretungsberechtigter Form beim Registergericht angemeldet werden. Fügen Sie der Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung bei, aus dem die Satzungsänderung hervorgeht und in dem der Beschluss über die Satzungsänderung dokumentiert wurde. Üblicherweise empfiehlt sich für Satzungsänderungen eine Gegenüberstellung von alter Satzungspassage zu geänderter Satzungspassage. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, muss das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, dem Anmeldeschreiben auch das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung beizufügen, da die registerführenden Gerichte anhand des Einladungsschreibens bereits auf formale Fehler prüfen.

Hinweis: Anders als bei der Wahl eines neuen Vorstandes, wird die Satzungsänderung erst rechtswirksam, nachdem sie im Vereinsregister eingetragen wurde!

Eintragung der Änderung im Vereinsregister

Die Anmeldung der Änderung wird durch das Registergericht geprüft. Bestehen keine Bedenken, erhält ihr Verein eine Mitteilung, dass die Eintragung (Eintragungsnachricht) vorgenommen wurde, bzw. den aktuellen Vereinsregisterauszug.

Hinweis: Die Eintragungsnachricht informiert nur über die Änderung und ersetzt nicht den aktuellen oder chronologischen Vereinsregisterauszug, der beispielsweise bei der Aufnahme in den BSFV erforderlich ist.  

Unser Schulungsangebot

Bitte achten Sie auch auf das umfangreiche Schulungsangebot, das wir als BSFV mit unseren Landesverbänden und Partnern zu allen Themen rund um die ehrenamtliche Arbeit im Kita- und Schulförderverein anbieten.

>> zum Veranstaltungskalender

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtsverbindliche Information.