TRANSPARENZREGISTER – ANTWORTSCHREIBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN

Seit geraumer Zeit verschickt die Bundesanzeiger Verlag GmbH Rechnungen bezüglich der Transparenzregisterführungsgebühr.
Wir halten das gelebte Verfahren für ein Bürokratiemonster und sind der Meinung, dass sich die Verfahrensweise so anpassen lässt, dass für die vielen gemeinnützigen Vereine in Deutschland weder zusätzliche Kosten noch Aufwand entstehen.

Hierzu haben wir uns in einem Schreiben an den Bundesminister der Finanzen, Herrn Olaf Scholz, gewandt. Sie finden den Beitrag zu unserem Schreiben vom 21.03.2021 hier.

Zwischenzeitlich haben wir ein Antwortschreiben vom Bundesministerium der Finanzen erhalten.


Nachfolgend der Wortlaut des Antwortschreibens vom 20.04.2021:

Mit der europarechtlich vorgegebenen Einführung des Transparenzregisters in allen Mitgliedstaaten der EU soll mehr Transparenz darüber geschaffen werden, welche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte hinter den verschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland agierenden juristischen Personen wie z.B. GmbHs, Aktiengesellschaften, Stiftungen und Vereinen stehen. So erhält jeder, der mit einer juristischen Person einen Vertrag schließt, ausreichende Informationen über seinen Vertragspartner. Das bedeutet umgekehrt, dass jeder, der sich der Rechtsform einer juristischen Person bedient, im Transparenzregister angeben muss, welche natürlichen Personen dahinterstehen. Ein wichtiger Grund dafür ist auch, dass die Rechtsform einer juristischen Person auch für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden kann. Dass ein solcher Missbrauch nicht nur eine abstrakte Gefahr ist, sondern in Deutschland in konkreten Fällen vorkommt, hat die „Erste Nationale Risikoanalyse – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019“ ergeben. Das Transparenzregister muss zur Erfüllung seines Zwecks einen richtigen und vollständigen Datenbestand aufweisen. Daher ist eine Einbeziehung der Vereine insgesamt ein unerlässlicher Bestandteil des Transparenzregisters und europarechtlich so auch zwingend vorgegeben.

Wie Sie in Ihrem Schreiben bereits erwähnt haben, besteht für gemeinnützige Vereine die

Möglichkeit der Gebührenbefreiung. Diese Möglichkeit wurde auf Bestreben des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages im parlamentarischen Verfahren zu dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) in § 24 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes ergänzt. Diese am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Vorschrift sieht vor, dass die Gebührenpflicht auf Antrag nicht für Vereinigungen gilt, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der

Abgabenordnung verfolgen und dies der registerführenden Stelle mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachweisen. Die Nachweispflicht nach § 24 Abs. 1 GwG, die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke der registerführenden Stelle mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darzulegen, beruht auf dem Umstand, dass diese Eigenschaft derzeit nicht zentral erfasst wird (z. B. in einem Register) und deswegen nicht vom Amts wegen vor Versenden eines Gebührenbescheids geprüft werden kann. Weitere Vereinfachungen mit Blick auf die Nachweispflicht werden ggf. mit der zum 1. Januar 2024 geplanten Einführung des Zuwendungsempfängerregisters möglich (vgl. § 60b der Abgabenordnung, eingefügt durch Art. 28 des Jahressteuergesetzes 2020). Eine Vereinfachung wurde bereits damit geschaffen, dass die Gebührenbefreiung bis zum

Ablauf des jeweils laufenden Feststellungszeitraums des Finanzamtes über die Verfolgung

steuerbegünstigter Zwecke auf Antrag gewährt werden kann. Ein solcher Feststellungsbescheid wird in der Regel alle drei Jahre jeweils für den Zeitraum von drei Jahren durch das zuständige Finanzamt erlassen. Für diesen Zeitraum wird seitens der registerführenden Stelle angenommen, dass eine Gebührenpflicht der steuerbegünstigten Rechtseinheit nicht besteht. Erst mit Erhalt eines neuen Feststellungsbescheides ist ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung bei der registerführenden Stelle zu stellen.

Das Bundesministerium der Finanzen steht im ständigem Austausch mit der Bundesanzeiger

Verlag GmbH und prüft stetig gemeinsam mit dieser, inwieweit sich weitere Vereinfachungen im Umgang mit dem Transparenzregister umsetzen lassen. Auch der Inhalt Ihres Schreibens wird Eingang in diesen Prozess finden. Es ist ein wichtiges Anliegen, den Vereinen die Erfüllung ihrer Pflichten so einfach wie möglich zu gestalten. Im Zuge der Beratungen zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird aktuell

auch noch einmal im parlamentarischen Raum über weitere Maßnahmen diskutiert, die die

Bedürfnisse der Vereine und des ehrenamtlichen Engagements in den Vereinen adressieren.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag