TRANSPARENZREGISTER – Brief an den Bundesfinanzminister

Seit geraumer Zeit verschickt die Bundesanzeiger Verlag GmbH Rechnungen bezüglich der Transparenzregisterführungsgebühr.
Wir halten das gelebte Verfahren für ein Bürokratiemonster und sind der Meinung, dass sich die Verfahrensweise so anpassen lässt, dass für die vielen gemeinnützigen Vereine in Deutschland weder zusätzliche Kosten noch Aufwand entstehen.

Hierzu haben wir uns in einem Schreiben an den Bundesminister der Finanzen, Herrn Olaf Scholz gewandt. Dieses Schreiben enthält verschiedene Anregungen zur Verbesserung des aktuellen Verfahrens.


Nachfolgend der Wortlaut unseres Schreibens:

Bundesminister der Finanzen
Herrn Olaf Scholz
Wilhelmstraße 97
11016 Berlin

Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) vom 8.1.2020
hier: Gebührenbefreiung gemeinnütziger Körperschaften

Aichtal, 21. März 2021

Sehr geehrter Herr Bundesminister Scholz,

der Bundesverband der Kita- und Schulfördervereine ist mit seinen angeschlossenen Landesverbänden der Interessenverband von über 38.500 Kita- und Schulfördervereinen in der Bundesrepublik Deutschland.

Aktuell erhalten unsere Mitgliedsverbände und Mitgliedsvereine Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für die Führung des Transparenzregisters.

Es besteht zwar ein Verfahren für unsere nahezu ausschließlich gemeinnützigen Mitgliedsvereine die Gebührenbefreiung zu beantragen, dieses Verfahren halten wir allerdings für äußerst bürokratisch und mit der Ehrenamtlichkeit der gemeinnützigen Kita- und Schulfördervereine nicht für vereinbar.

Hierbei bitten wir auch zu berücksichtigen, dass das wertvollste Kapital des bürgerschaftlichen Engagements die Zeit der Engagierten ist. Daher sollte auch jegliches Verwaltungshandeln darauf ausgerichtet sein, dieses Kapital zu schützen. Jede Minute, die durch ein übermäßiges Verfahren in Anspruch genommen werden muss, geht dem bürgerschaftlichen Engagement verloren und schadet damit der gesamten Gesellschaft.

Aus unserer Sicht bestehen für den Bundesanzeiger Verlag Möglichkeiten, die erforderlichen Daten für die Gebührenbefreiung einfacher und effizienter zu erhalten, die den gemeinnützigen Vereinen weder Kosten noch Zeitaufwand bereiten.

Wir bitten Sie daher, im Sinne der Vereinfachung, das bestehende Verfahren zu überarbeiten und Erleichterungen für die vielen gemeinnützigen Vereine in Deutschland zu schaffen.

In der Transparenzregistergebührenordnung ist die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung aufgeführt, allerdings wird das für die Antragstellung erforderliche Verfahren bislang auf der Internetseite der registerführenden Stelle nicht beschrieben noch findet sich hier ein deutlicher Hinweis zur Möglichkeit der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine.

Einige Mitgliedsvereine haben uns berichtet, dass sie dann „auf gut Glück“ die Befreiung per E-Mail beantragt haben, jedoch dann zur Übersendung von Vollmachten, Personalausweiskopien, Freistellungsbescheiden und Vereinsregisterauszügen aufgefordert wurden.

Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, weshalb für die Befreiung von einer Gebühr überhaupt eine Bevollmächtigung nachgewiesen werden muss. Eine Gebührenbefreiung sollte schon von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn der registerführenden Stelle die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bekannt geworden sind.

Aus unserer Sicht dürfte es daher rechtlich auch unproblematisch sein, wenn eine nicht bevollmächtigte Person den Antrag stellt. Es entsteht daher weder dem Verein noch dem Staat ein Schaden, da die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung trotzdem vorliegen müssen.

Auch die Vorlage eines aktuellen Vereinsregisterauszuges halten wir für unverhältnismäßig, da der Abruf dieses Auszuges im Vereinsregister die Vereine EUR 4,50 kostet. Daher muss ein Verein für die Befreiung von einer Gebühr von EUR 4,80 fast den ganzen ersparten Betrag in ein anderes Register einzahlen. Grundsätzlich sollte hier auf den Nachweis eines aktuellen Vereinsregisterauszugs verzichtet werden, da diese Informationen dem Transparenzregister bereits zur Verfügung stehen.

Es sollte daher auch ausreichend sein, wenn der Verein ausschließlich den aktuellen Freistellungsbescheid per E-Mail an den Bundesanzeiger Verlag übersendet, da hieraus alle erforderlichen Angaben für die Gebührenbefreiung ersichtlich sind.

Des Weiteren sind alle unsere Mitgliedsvereine und insbesondere deren Vereinsvorstände durch die Corona-Pandemie und die damit verbundene Schließung der Schulen und Kitas sowohl als Verein als auch als Eltern schwer betroffen. Daher konnte auch die Vereinsarbeit bei den Schul- und Kitafördervereinen im vergangenen Jahr nur stark eingeschränkt weitergeführt werden, so dass auch die Gebührenbefreiungsanträge oftmals nicht weiterverfolgt wurden und nun die Kita- und Schulfördervereine durch den Ausschluss der rückwirkenden Befreiung doppelt hart getroffen werden. Zudem wurde das Verfahren zur Gebührenbefreiung bislang durch den Bundesanzeiger Verlag nicht publiziert. Auf der Internetseite „www.transparenzregister.de“ war bis heute kein Hinweis auf ein Befreiungsverfahren zu finden. Erst wenn sich ein Verein dort registrieren lässt, erfährt er die Einzelheiten über das Befreiungsverfahren.

Wir halten das praktizierte Verfahren der Gebührenbefreiung für ein Bürokratiemonster, welches insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine immense Verschwendung der ehrenamtlich erbrachten Zeit bedeutet. Diese Zeit sollte besser für die unmittelbaren gemeinnützigen Aktivitäten der Vereine genutzt werden und nicht durch Verwaltungstätigkeiten verloren gehen.

Das Gebührenverfahren erscheint uns zudem umweltpolitisch sehr fragwürdig, wenn für Kleinstbeträge Unmengen an Papier verschickt werden muss.

Daher regen wir im Interesse von über 38.500 Kita- und Schulfördervereinen, aber auch im Interesse aller gemeinnützigen Körperschaften in Deutschland, die folgenden Vereinfachungen an.

Im Wege einer Verwaltungsregelung wird insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie eine Gebührenbefreiung auch noch rückwirkend zum 1.1.2020 gewährt, auch wenn der Antrag erst im Jahr 2021 gestellt wird. Gebührenbefreiungsanträge, die durch E-Mail an die registerführende Stelle gesendet werden, werden nach § 70 VwGO, insbesondere auch hinsichtlich der Form, als zulässiger Rechtsbehelf gegen eine ggf. schon erlassenen Gebührenbescheid gesehen. Auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO wird verzichtet. Zumindest sind aber die Bescheide für die Jahre 2017 bis 2019 hinsichtlich der erhobenen Umsatzsteuer zu ändern. Der Bundesanzeiger Verlag handelt hier auf öffentlichrechtlicher Basis und ist daher nicht als Unternehmer anzusehen (§ 2b UStG). Auch als privatrechtliche Körperschaft ist der Bundesanzeiger Verlag bei der Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Auf-gaben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gleichzustellen (vgl. EuGH vom 29.12.2015, C-174/14, Rs. Saudacor, BMF v. 18.09.2019, BStBI. 2019 I S. 921).

Daher regen wir dringend an für die Jahre 2017 bis 2019 bei gemeinnützigen Vereinen auf eine Gebührenerhebung ganz zu verzichten. Dies entspricht auch einem effizienten Verwaltungshandeln. Nicht zuletzt haben Sie auch die Finanzämter angewiesen, bei Steuerbeträgen von weniger als 10 EUR keine Steuerbescheide zu versenden (§ 1 KBV).

2 )
Hinsichtlich der Gebühren für die Jahre 2017 bis 2019 werden die Gebühren für gemeinnützige Vereine nach § 59 Nr. 2 BHO ohne Antrag niedergeschlagen, da die Einziehung eines solchen Kleinstbetrages sicherlich außer jedem Verhältnis zur Höhe des Aufwandes steht.

3 )
Das Verfahren zur Gebührenbefreiung wird wie folgt vereinfacht:

a. Es wird auf der Internetseite des Transparenzregisters ein Online Formular eingerichtet, welches nur die Angabe der Vereinsregisternummer und des Registergerichts und der Angabe einer E-Mail-Adresse für Rückfragen und für die Übersendung der Bestätigung der erteilten Gebührenbefreiung sowie den Upload des aktuellen Freistellungsbescheides erfordert. Hieraus sind alle erforderlichen Informationen für die Gebührenbefreiung ersichtlich. Auf weitere Angaben wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.

b. § 3 der TrGebV sieht vor, dass Dachverbände die Gebühren für ihre Mitgliedsverbände tragen können. Analog dazu regen wir an, dass Dachverbände auch die Gebührenbefreiung für ihre Mitgliedsvereine beantragen können, wenn diese Vereine gegenüber dem Dachverband ihre Gemeinnützigkeit mit einem aktuellen Freistellungsbescheid nachgewiesen haben. Hierzu übersendet der Dachverband eine Liste aller seiner Mitgliedsvereine an die registerführende Stelle. Die registerführende Stelle kann zur Überprüfung der Aufstellung stichprobenartig Freistellungsbescheide anfordern. Bis zu einer Festlegung in der TrGebV wird dieses Verfahren im Verwaltungswege zugelassen.

c. Nach Einführung des § 60b AO zum 1.1.2024 entfällt das Antragsverfahren vollständig. Danach sind alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Körperschaften automatisch von der Gebühr des Transparenzregisters befreit.


Die von uns vorgeschlagenen Vereinfachungen führen zu einer deutlichen Entlastung aller gemeinnützigen Körperschaften in Deutschland, die damit wieder mehr Zeit für das unmittelbare gesellschaftliche Engagement aufbringen können.

Wir verstehen ein Entgegenkommen von Ihrer Seite als ein deutliches Zeichen der Wertschätzung gegenüber dem bürgerschaftlichen Engagement in den gemeinnützigen Vereinen. Und sicherlich lassen sich durch einen vereinfachten Verfahrensablauf auch in nicht unerheblichem Maße Verwaltungskosten seitens der registerführenden Stelle vermeiden.

Hochachtungsvoll

Peter Gebauer
für den Bundesverband der Kita- und Schulfördervereine

Verteiler:

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