Was ist das Haushaltsprivileg?

Wenn natürliche Personen personenbezogene Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten, dann findet nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO die DSGVO keine Anwendung – es gilt das sogenannte Haushaltsprivileg. Mit dieser Ausnahme berücksichtigt die DSGVO das üblicherweise geringe Risiko der privaten und familiären Datenverarbeitung. Für die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs ist allerdings die Ausschließlichkeit der Datenverarbeitung für private und familiäre Zwecke zu prüfen und zu bewerten.

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