Was muss bei einer Satzungsänderung beachtet werden?

Satzungen sind nicht für die Ewigkeit geschrieben. Eine Satzung sollte die aktuellen Gegebenheiten in Ihrem Kita- oder Schulförderverein widerspiegeln. Zeigen sich hier signifikante Abweichungen, oder möchten Sie neue Regelungen aufnehmen, sollten Sie Ihre Vereinssatzung in diesen Punkten ändern.

Die Vorbereitung der Satzungsänderung

Das zuständige Vereinsorgan für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung. Fangen Sie rechtzeitig mit den Überlegungen für eine Satzungsänderung an, denn Sie müssen Ihre Mitglieder bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über die geplante Satzungsänderung informieren. Dabei gilt es gewisse Formvorschriften zu beachten. Hier empfiehlt es sich, die geplante Satzungsänderung in Form einer Gegenüberstellung von alter Satzungspassage zu geänderter Satzungspassage darzustellen. Manche Amtsgerichte bieten die Möglichkeit einer unverbindlichen Satzungsprüfung im Vorfeld an. Ein Versuch dieses herauszufinden, kann sich durchaus lohnen. Bitte beachten Sie, dass die Amtsgerichte dabei keine steuerliche Prüfung der Satzung vornehmen. Aus diesem Grund sollten Sie parallel Ihre geplante Satzungsänderung auch zur unverbindlichen Vorabprüfung bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung

In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Aus der Einladung muss mindestens hervorgehen, welche Paragrafen der Satzung geändert werden sollen. Wir empfehlen Ihnen, immer eine gegenüberstellende Darstellung von alter Satzungspassage zu neuer Satzungspassage anzufertigen. Diese Vorgehensweise lässt seitens Ihrer Mitglieder und seitens des Amtsgerichtes die wenigsten Missverständnisse zu.

Üblicherweise werden bei mehreren gleichzeitigen Änderungen der Vereinssatzung diese getrennt voneinander vorgestellt und einzeln beschlossen. Insbesondere bei lebhaften Diskussionen erleichtert dies organisatorisch die systematische Abarbeitung der vorgeschlagenen Satzungsänderungen und ermöglicht auch eine nur teilweise Beschlussfassung der beabsichtigten Änderungen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderungen dokumentieren sowie über das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung Auskunft geben. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die speziellen Mehrheitsverhältnisse für Satzungsänderungen. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, muss das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Hinweis: Der Vorstand ist zur Anmeldung der Satzungsänderung beim Registergericht verpflichtet. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Satzungsänderungen erst nach der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister rechtswirksam sind.

Anmeldung der Änderung beim Registergericht

Die Satzungsänderung muss dem registerführenden Gericht zeitnah durch den vertretungsberechtigten Vorstand in außenvertretungsberechtigter Form gemeldet werden. Einige Amtsgerichte stellen hierfür eigene Änderungsmeldungsformulare zur Verfügung. Die Unterschriften auf den Änderungsmeldungsformularen müssen amtlich beglaubigt werden. Je nach Bundesland können die Unterschriften von Ortsgerichten und/oder Notaren beglaubigt werden.

Fügen Sie der Anmeldung einer Veränderung zum Vereinsregister eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung bei, aus dem die Satzungsänderung hervorgeht und in dem die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung ersichtlich sind. Sofern es in der Satzung nicht anders geregelt ist, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Zusätzlich sollte dem Änderungsantrag auch das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung beigefügt werden, da die registerführenden Gerichte anhand des Einladungsschreibens üblicherweise auf formale Einladungsfehler prüfen.

Tipp: Fügen Sie dem Antrag als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie des gültigen Freistellungsbescheides bei, denn die Eintragung ist für gemeinnützige Vereine oft günstiger oder sogar kostenfrei.

Eintragung der Änderung im Vereinsregister

Die Anmeldung der Änderung wird durch das registerführende Gericht geprüft. Bestehen keine Bedenken erhält der Verein eine Mitteilung, dass die Eintragung erfolgt ist (Eintragungsnachricht) bzw. den aktuellen Vereinsregisterauszug. Sollten einer Eintragung Hindernisse entgegenstehen, wird Ihnen dies von der registerführenden Stelle mitgeteilt. Lesen Sie sich das Mitteilungsschreiben aufmerksam durch und prüfen Sie, wie Sie die aufgeführten Hindernisgründe beseitigen können – und sollten Sie einmal nicht mehr weiterwissen, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Verbandswissen.

Unser Schulungsangebot

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne noch auf unser umfangreiches Schulungsangebot hinweisen, das wir als BSFV mit unseren Landesverbänden und Partnern zu allen Themen rund um die ehrenamtliche Arbeit im Kita- und Schulförderverein anbieten.

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Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtsverbindliche Information.